Die Klägerin als Inhaberin des Klagepatents ist aber weder abgabepflichtige Person im Sinne von Art. 6 SVAG noch war sie Lieferantin von Gütern oder Dienstleistungen für die Beklagte aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages. Auch wenn die LSVA-Erhebungsinfra- struktur von Dritten aufgrund von privatrechtlichen Verträgen erstellt wurde, dient sie in direkter Weise der Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben und ist damit Teil des Verwaltungsvermögens der Beklagten. Die Nutzung der LSVA-Infrastruktur ist öffentlich-rechtlich Natur, wobei jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten (act 2_21 RZ 18) damit noch nicht entschieden ist, ob auch die Beurteilung einer mit der Nutzung der LSVA-