17.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Erhebung von Steuern und Abgaben durch die Beklagte, insbesondere die Veranlagung und der Bezug der LSVA, reine Eingriffsverwaltung und damit öffentlichrechtliches Handeln der Beklagten darstellen. In gleicher Weise steht auch fest, dass, wenn die Beklagte, um die Steuern und Abgaben, insbesondere die LSVA, erheben zu können, Verträge mit Lieferanten betreffend Güter oder zu erbringende Dienstleistungen abschliesst, diese privatrechtlich sind. Die Klägerin als Inhaberin des Klagepatents ist aber weder abgabepflichtige Person im Sinne von Art. 6