Insbesondere die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel durch Steuern und Abgaben und auch etwa die Enteignung sind jedoch nicht Teil der Bedarfsverwaltung, sondern stellen reine Eingriffsverwaltung dar, die in der Regel hoheitlicher Natur ist (Tschannen/Zimmerli/Müller, S. 25 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 27 ff.).