Auch die Beschaffung von Gütern und Leistungen im Rahmen einer öffentlichen Beschaffung (Submission) stellt Bedarfsverwaltung dar. Unter den Begriff der öffentlichen Beschaffung fallen alle Geschäfte, bei denen der Staat bei Privaten als Nachfrager von Gütern oder Dienstleistungen auftritt, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 294). Insbesondere die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel durch Steuern und Abgaben und auch etwa die Enteignung sind jedoch nicht Teil der Bedarfsverwaltung, sondern stellen reine Eingriffsverwaltung dar, die in der Regel hoheitlicher Natur ist (Tschannen/Zimmerli/Müller, S. 25 f.;