Darunter ist jene Tätigkeit des Gemeinwesens zu verstehen, durch die es sich die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendigen Sachgüter und Leistungen beschafft (Bedarfsverwaltung). Der Staat schliesst dabei privatrechtliche Verträge ab, etwa bei der Beschaffung von Büromaterial, Errichtung von öffentlichen Bauten oder der Rüstungsbeschaffung (Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 279 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 42 RZ 4). Auch die Beschaffung von Gütern und Leistungen im Rahmen einer öffentlichen Beschaffung (Submission) stellt Bedarfsverwaltung dar.