17.1. Ist ein Bereich der staatlichen Tätigkeit abschliessend öffentlichrechtlich geregelt, so ist es dem Staat nicht gestattet, sich privatrechtlich zu betätigen. Liegt jedoch keine abschliessende öffentlich-rechtliche Regelung vor, so ist zu prüfen, ob nach deren Sinn und Zweck öffentlichrechtliches oder privatrechtliches Handeln geboten ist (Häfelin/Müller/ Uhlmann, RZ 275). Ein Fall des zulässigen privatrechtlichen Handelns des Staates ist die administrative Hilfstätigkeit. Darunter ist jene Tätigkeit des Gemeinwesens zu verstehen, durch die es sich die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendigen Sachgüter und Leistungen beschafft (Bedarfsverwaltung).