, RZ 66, RZ 69 f.). Gemäss der Auffassung der Beklagten ist die administrative Hilfstätigkeit Teil der Bedarfsverwaltung, wogegen Steuern und Abgaben reine Eingriffsverwaltung darstellen würden (act. 2_21 RZ 15 ff.). Seite 16 O2012_021