17. Die Klägerin machte geltend, es gehe vorliegend nicht um ein hoheitliches Handeln der Beklagten betreffend Erhebung der LSVA, sondern um die Verletzung des Patents der Klägerin, das die technische Lösung beschreibe, wie solche Gebühren veranlagt werden könnten, mithin um die administrative Hilfstätigkeit der Beklagten. Es würden deshalb im Sinne von Art. 11 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG; SR 170.32) die privatrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen (act. 2_1 RZ 3; act. 3 RZ 48 ff., RZ 66, RZ 69 f.).