Unbestrittenermassen ausschliesslich hoheitlich handelt somit die Beklagte in Bezug auf das Rechtsverhältnis zwischen ihr und den (bezogen auf die LSVA) abgabepflichtigen Personen. Die Klägerin wendet nun ein, in Bezug auf das Verhältnis zu ihr sei der Umstand, dass die LSVA hoheitlich erhoben werde, ohne Bedeutung, da eine Patentverletzung immer privatrechtlicher Natur sei. Die Beklagte räumte selber ein, dass die gemäss Art. 6 SVAG zur erhebenden Daten auch mit einem anderen technischen System als der heute verwendeten LSVA-Erhebungsinfrastruktur hätten erhoben werden können (act. 2_21 RZ 48;