SVAG leistungsabhängig erhoben werden kann (vgl. Art. 6 SVAG). Insgesamt ist die LSVA-Erhebungsinfrastruktur Teil des Verwaltungsvermögens der Beklagten und dient ausschliesslich öffentlichen Zwecken. Dies gilt auch für die OBU, die kostenlos abgegeben werden, während nicht mehr benötigte Geräte der Oberzolldirektion zurückzugeben sind (Art. 15a Abs. 1 und 2 SVAV).