verhältnisse, die sich nicht nach dem Obligationenrecht, sondern nach dem SVAG bzw. der SVAV richten. Es gilt die Offizialmaxime. Auch wenn die abgabepflichtigen Personen bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken haben (Art. 11 Abs. 1 SVAG), erfolgt die Erhebung der abgaberelevanten Daten im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens. Auch bei der LSVA-Erhebungsinfrastruktur handelt es sich um ein öffentliches Werk. Dieses stellt sicher, dass die Abgabe entsprechend Art. 85 BV und Art. 1 SVAG leistungsabhängig erhoben werden kann (vgl. Art.