16.2 Zu unterscheiden ist zwischen dem Verhältnis der Beklagten zu den Personen, die in Bezug auf die LSVA abgabepflichtig sind (Art. 5 Abs. 1 SVAG), und demjenigen zur Klägerin, die der Beklagten eine Patentverletzung vorwirft. Bei der Erhebung der LSVA handelt es sich um eine öf- fentlich-rechtlich Abgabe, die der Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur dient (Art. 85 BV). Die LSVA ist auch Teil der Umsetzung der Alpenschutzbestimmung gemäss Art. 84 BV, die eine Verlagerung des alpenquerenden Verkehrs auf die Schiene zum Ziel hat. Damit hat die LSVA auch Lenkungscharakter und ist somit eine Zweck- und Lenkungssteuer (BBl 1996, V, S. 524 ff.; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 2668).