die modale Theorie stellt auf die mit einer Regelung verbundene Sanktion ab. Diese Theorien werden vom Bundesgericht kombiniert im Sinne eines Methodenpluralismus auf den Einzelfall angewandt, soweit sie sich am besten zur Lösung der konkreten Fragestellung eignen. Dabei ist zu beachten, dass die Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht ganz unterschiedliche Funktionen erfüllt. Vorliegend sollen nicht Normen als privat- oder öffentlich-rechtlich qualifiziert werden, sondern das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien (vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, RZ 253 ff.; KUKO ZPO-Schott, Art. 1 RZ 9 f.;