schen zwei gleichberechtigten Subjekten geht, d.h. zwischen zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen in ihrer Eigenschaft als Träger privater Rechte, wobei deren Gegenstand zivilrechtlich geregelt ist und die in einem kontradiktorischen Verfahren durch ein Gericht einer endgültigen Regelung zugeführt werden sollen (BGE 107 II 499 E. 2b; KUKO ZPO-Schott, Art. 1 RZ 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt ein Verfahren als Zivilsache, wenn es auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse durch behördlichen Entscheid abzielt (BGE 123 III 346 E. 1a; 120 II 11 E. 2a; BSK ZPO-Vock, Art. 1 RZ 3).