16. Für den Fall, dass diesen Überlegungen gefolgt werden kann, bleibt auf den Einwand der Beklagten einzugehen, die Nutzung der LSVA- Erhebungsinfrastruktur sei hoheitlicher Natur, weshalb es sich bei der vorliegenden Patentverletzungsklage um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handle. 16.1 Gemäss Art. 1 lit. a ZPO regelt dieses Gesetz das Verfahren für streitige Zivilsachen. Solche liegen vor, wenn es um Streitigkeiten zwi- Seite 14 O2012_021