Auf die vorliegende Leistungsklage (zivilrechtliche Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche) könne deshalb nicht eingetreten werden. Die Klägerin habe es unterlassen, beim Bundespatentgericht eine selbständige zivilrechtliche Feststellungklage betreffend die Vorfragen einzureichen. Eine solche Unterscheidung lässt sich aber dem Patentgesetz nicht entnehmen. Erkennt also das angerufene Gericht, dass die Verletzung eines rechtsbeständigen Patents vorliegt, hat es die Folgen dieser Verletzung ebenfalls nach dem Patentgesetz (Art. 72 ff. PatG) zu beurteilen unabhängig davon, ob es sich um Un- terlassungs- (Art. 72 PatG) und/oder Wiedergutmachungsansprüche (Art. 73 PatG) handelt.