15.2.4 Die Beklagte brachte in act. 7 (RZ 4 f.) vor, die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents und dessen Verletzung sowie die Frage, ob es sich überhaupt um eine gewerbliche Nutzung im Sinne von Art. 8 PatG handelt, könnten vorfrageweise in einem zivilrechtlichen Verfahren geprüft werden. Nach Klärung dieser Vorfragen wäre die Klägerin gehalten gewesen, mit den dafür zur Verfügung stehenden öffentlich-rechtlichen Verfahren ihre (bestrittenen) Entschädigungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Auf die vorliegende Leistungsklage (zivilrechtliche Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche) könne deshalb nicht eingetreten werden.