Während das Enteignungsgesetz für den Fall, dass eine Einigung über die Entschädigung nicht zu Stande kommt, eine fachlich kompetente Schätzungskommissionen vorsieht, steht ein solches Institut bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auf dem Gebiet des Patentrechts nicht zur Verfügung. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass das Bundespatentgericht für die vorliegende Streitigkeit zuständig ist, unabhängig davon, ob sich im vorliegenden Verfahren neben zivilrechtlichen allenfalls auch öffentlich-rechtliche Fragen stellen.