Diese Überlegungen führen eher zum Schluss, dass es sachgerechter ist, die Fragen, ob eine Verletzung der Klagepatente tatsächlich erfolgt ist und ob allenfalls dafür der Klägerin ein Ersatzanspruch zusteht, in einem zivilrechtlichen Verfahren zu klären. Wie erwähnt, kann dem Patentgesetz keine eindeutige Aussage ent- Seite 13 O2012_021