Nachdem die Beklagte nicht vor Aufnahme ihrer hoheitlichen Tätigkeit (Erstellung und Inbetriebnahme des LSVA-Erfassungssystems) ein Verfahren betreffend Zwangslizenz bzw. Enteignung eingeleitet hatte, nahm sie eine allfällige Verletzung von Patenten Privater in Kauf. Eine allenfalls eingetretene Patentverletzung kann nicht rückgängig gemacht, sondern nur mit der Zusprechung von Schadenersatz ausgeglichen werden. Diese Überlegungen führen eher zum Schluss, dass es sachgerechter ist, die Fragen, ob eine Verletzung der Klagepatente tatsächlich erfolgt ist und ob allenfalls dafür der Klägerin ein Ersatzanspruch zusteht, in einem zivilrechtlichen Verfahren zu klären.