In Bezug auf die Frage, ob die Beklagte möglicherweise mit dem von ihr angewendeten LSVA-Erfassungssystem das Klagepatent verletzt, ist sie nicht selber gegenüber der Klägerin hoheitlich tätig geworden, womit die Unterscheidung von hoheitlicher und nicht hoheitlicher Tätigkeit für die Frage, ob das Bundespatentgericht vorliegend zuständig ist, von untergeordneter Bedeutung erscheint. Nachdem die Beklagte nicht vor Aufnahme ihrer hoheitlichen Tätigkeit (Erstellung und Inbetriebnahme des LSVA-Erfassungssystems) ein Verfahren betreffend Zwangslizenz bzw. Enteignung eingeleitet hatte, nahm sie eine allfällige Verletzung von Patenten Privater in Kauf.