32 PatG noch Art. 40 PatG anwendbar, da die Beklagte nicht selber aktiv geworden ist, um das fragliche öffentliche Interesse geltend zu machen. Dabei lag allein bei der Beklagten der Entscheid, ob sie von der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents und dessen Verletzung durch sie ausging oder annahm, das Klagepatent sei nichtig und/oder nicht verletzt, womit sich die Einholung eines Benutzungsrechts oder die Erwirkung einer Zwangslizenz erübrige (vgl. act. 7 RZ 6 ff.).