15.2.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass das Patentgesetz unter Hinweis auf das Enteignungsgesetz für die Enteignung ein öffentlich-rechtliches Verfahren vorsieht, wogegen ein Anspruch auf eine Zwangslizenz auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen ist. Bei der Enteignung wie auch bei der Zwangslizenz ist das Bestehen eines öffentlichen Interesses vorausgesetzt, woraus zu schliessen ist, dass die Voraussetzung des öffentlichen Interesses im Patentrecht nicht einzig entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen einer streitigen Zivilsache und dem öffentlichen Recht sein kann. Wie erwähnt, ist weder Art. 32 PatG noch Art.