eines öffentlichen Interesses voraus, wobei jedoch Art. 32 PatG nicht subsidiär zu Art. 40 PatG ausgestaltet ist. Es ist aber der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, womit eine Enteignung nur vorgenommen werden darf, wenn das angestrebte Ziel nicht auch mit dem weniger einschneidenden Mittel, das heisst mit einer Zwangslizenz nach Art. 40 PatG, erreicht werden kann (Stieger, in: Bertschinger/Münch/Geiser, RZ 13.361 f.).