der Bundesrat (Stieger, in: Bertschinger/Münch/Geiser, RZ 13.357). Gemäss Art. 32 Abs. 2 PatG ist der II. Abschnitt des Enteignungsgesetzes anwendbar, der aber nur die Grundsätze über die Höhe der Entschädigung enthält, nicht aber organisatorische Bestimmungen. Bei der Enteignung gemäss Enteignungsgesetz unterliegt der Entscheid der Schätzungskommission der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 77 Abs. 1 EntG). In der Lehre wird davon ausgegangen, dass der Bundesrat in der Enteignungsverfügung die Höhe der Entschädigung festlegen muss.