15.2.2 Wenn kein Lizenzvertrag abgeschlossen werden kann und eine Zwangslizenz nicht ausreicht, kann der Bundesrat ein Patent ganz oder zum Teil enteignen, wobei der Enteignete Anspruch auf volle Entschädigung hat (Art. 32 Abs. 1 und 2 PatG; Stieger, in: Bertschinger/Münch/ Geiser, RZ 13.318). Die Enteignung ist auch bei schweizerischen Teilen europäischer Patente möglich (Heinrich, PatG/EPÜ, RZ 1 zu Art. 32). Wiederum ist ein öffentliches Interesse erforderlich, wobei dieses grundsätzlich übereinstimmend ist mit dem diejenigen im Enteignungsrecht (Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juli 1930, EntG, SR 711; Heinrich, PatGG/EPÜ, RZ 2 zu Art. 32). Zuständig für die Enteignung ist