Heinrich, PatG/EPÜ, RZ 3 zu Art. 40). Art. 40 PatG setzt voraus, dass sich zuvor der Berechtigte um die Erteilung einer vertraglichen Lizenz in den in Art. 36 - 40d PatG aufgeführten Fällen bemüht hatte, ausser es liege ein nationaler Notstand, eine äusserste Dringlichkeit oder ein öffentlicher, nichtgewerblicher Gebrauch vor (Art. 40e Abs. 1 PatG). Dabei ist es aber nötig, dass sich Seite 11 O2012_021