15.1 Art. 8 PatG verschafft der Klägerin als Inhaberin von EP 0 741 373 ein eigentumsähnliches Ausschliesslichkeitsrecht, das privatrechtlich umschrieben ist. Wenn dieses Ausschliesslichkeitsrecht verletzt wird, kann der Patentinhaber den Verletzer zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung ziehen. Privatrechtlich wird auch geregelt, welche Ansprüche einem Patentinhaber gegenüber einem Verletzer aufgrund der Patentverletzung zustehen (Art. 72-74 PatG). Seit 1. Januar 2012 ist das Bundespatentgericht als erstinstanzliches Patentgericht des Bundes ausschliesslich für solche Zivilklagen zuständig (Art. 1 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG).