15. Die Klägerin hielt fest, vorliegend greife die Beklagte mit der Herstellung und dem Betrieb des LSVA-Systems in den Ausschliesslichkeitsbereich des Klagepatents (Art. 8 PatG) ein und verletzte damit das klägerische Ausschliesslichkeitsrecht (Art. 66 PatG). Gemäss Vorbringen der Beklagten ist die Nutzung der LSVA-Erhebungsinfrastruktur hoheitlicher Natur und erfolgt im öffentlichen Interesse.