14. Die Frage der Zuständigkeit ist gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht nach Art. 60 ZPO von Amtes wegen prüft. Verneint das Gericht seine sachliche Zuständigkeit, tritt es in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 ZPO auf die Klage nicht ein. Seite 10 O2012_021