Das Bundespatentgericht ist somit zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Vorfrage betreffend sachliche Zuständigkeit. Dabei sind die von der Klägerin behaupteten Tatsachen, die sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen), für die Beurteilung der Zuständigkeit als wahr zu unterstellen (BGE 137 III 32 E. 2.3 mit Hinweisen).