40e Abs. 6 PatG) sowie das vom Gemeinwesen einzuleitende Verfahren um Enteignung des Patents (Art. 32 PatG) vor. Die Beklagte könne sich nicht auf öffentliches Recht des Bundes stützen, da keine solche Regelung sie dazu berechtige, form- und entschädigungslos ins Klagepatent der Klägerin einzugreifen. Die Parteien reichten am 26. März bzw. 11. April 2012 weitere Eingaben ein (act. 7 und 9). Prozessuales