12. Die Klägerin hielt in der Stellungnahme zur Teilklageantwort vom 23. Januar 2012 (act. 3) fest, im vorliegenden Fall gehe es um eine Patentverletzung, bei der es sich um eine rein privatrechtliche Auseinandersetzungen handle, die von Zivilgerichten zu beurteilen sei. In den Fällen, in welchen der Patentschutz mittelbar mit öffentlichen Interessen konfligiere, sehe das Patentgesetz abschliessend die Möglichkeiten des privatrechtlichen Lizenzvertrags (Art. 40 und Art. 40e Abs. 1 PatG), der Erteilung einer Zwangslizenz (Art. 40 und Art. 40e Abs. 6 PatG) sowie das vom Gemeinwesen einzuleitende Verfahren um Enteignung des Patents (Art.