Streitgegenstand bilde unter anderem die künftige Unterlassung einer hoheitlichen Tätigkeit. Sofern sich die geltend gemachten Ersatzansprüche als begründet erweisen würden, würde es sich bei diesem um einen öffentlich-rechtlichen Eigentumseingriff handeln. 11. Mit Beschluss vom 17. Januar 2012 überwies das Handelsgericht Zürich das Verfahren an das Bundespatentgericht (act. 1). Seite 9 O2012_021