10. Am 2. Dezember 2011 reichte die Beklagte eine nicht einlässliche Klageantwort (act. 2_21) ein, mit der sie die sachliche Zuständigkeit des angerufenen (Zivil-) Gerichts bestritt und beantragte, diese Frage sei vorfrageweise zu klären. Sie machte insbesondere geltend, bei der LSVA handle es sich um eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die der Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur diene und öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse begründe. Bei der LSVA-Erhebungsinfrastruktur handle es sich um ein öffentliches Werk, das im Submissionsverfahren beschafft worden sei. Streitgegenstand bilde unter anderem die künftige Unterlassung einer hoheitlichen Tätigkeit.