8. Im Rahmen einer zwischen den Parteien seit August 2008 geführten Korrespondenz (act. 2_1_43 bis act. 2_1_53) stellte die Beklagte der Klägerin die von ihr verlangte und bis am 15. Mai 2011 befristete Verjährungsverzichtserklärung aus (act. 2_1_54). Weitere aussergerichtliche Vergleichsgespräche scheiterten (act. 2_1_55 bis act. 2_1_58). 9. Am 12. Mai 2011 reichte die Klägerin die vorliegende Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein (act. 2_1), worauf sie mit Eingabe vom 27. Oktober 2011 das Rechtsbegehren änderte (act. 2_18; act. 2_18_01 bis act. 2_18_03).