ligt gewesen sei, habe sie vollen Einblick in die damals bereits bekannte technische Aufstellung der geplanten LSVA-Erhebungsinfrastruktur gehabt. Gemäss Ausführungen der Beklagten erwähnte die Klägerin das am 20. April 1996 angemeldete Klagepatent mit der Priorität vom 4. Mai 1995 in den Submissionsverfahren in keiner Weise. Die Klägerin führte dazu aus, sie sei im Rahmen der vorliegenden Ausschreibungen nicht verpflichtet gewesen, die Beklagte auf das Klagepatent aufmerksam zu machen (vgl. act. 2_21 RZ 24; act. 3 RZ 72).