Für die strassenseitigen Infrastruktur nahm die Beklagte eine weitere öffentliche Ausschreibung vor (act. 2_21_05), wobei die Klägerin bei dieser Ausschreibung als Unterlieferantin einer der Bewerberinnen beteiligt war (act. 2_21_06). Mit Verfügung vom 31. März 1999 ging der Zuschlag an die Kapsch AG, wobei jene wiederum eine Rechtsmittelbelehrung enthielt (act. 2_21_07). Die Klägerin führte aus, sie habe im Rahmen des Submissionsverfahrens nie das Dokument "Pflichtenheft des Erfassungssystems" der Beklagten (bzw. EVED) vom 29. November 1994 (act.