wegs sein können, ohne jemals an die Landesgrenze zu kommen, stehen an gewissen Stellen des schweizerischen Autobahnnetzes ortsfeste Baken (Kontrollanlagen), die mit den OBU kommunizieren (act. 2_1_24 S. 7). Für die in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeuge ist die Installation einer OBU obligatorisch (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 SVAV; vgl. act 2_1_23 S. 23; act 2_1_24 S. 4). Bei ausländischen Lastwagen kann das Gerät auf freiwilliger Basis eingesetzt werden (Art. 26 Abs. 1 SVAV). Ausländische Fahrzeuge ohne OBU werden beim ersten Grenzübertritt registriert und erhalten eine fahrzeugspezifische Identifikationskarte (ID-Karte).