Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken, wobei der Einbau spezieller Geräte zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorgeschrieben werden können; diese sollen nach Möglichkeit mit den in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel sein (Art. 11 Abs. 1 und 2 SVAG). Die Abgabe wird pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht bemessen (Art. 14 und 14a SVAV; act. 2_1_22). Seite 6 O2012_021