erlassen. Die Umsetzung und Erhebung der LSVA wurde – abgesehen von einigen untergeordneten Ausnahmen – der eidgenössischen Zollverwaltung übertragen (Art. 5 lit. a Ziff. 2 und 3 SVAV). Die LSVA wird seit dem 1. Januar 2001 erhoben und ersetzt die pauschale Schwerverkehrsabgabe. Im Gegensatz zum Personentransport, der pauschal veranlagt wird (Art. 4 Abs. 2 SVAG), wird bei Fahrzeugen für den Gütertransport eine leistungsabhängige Abgabe verlangt (Art. 6 Abs. 1 SVAG). Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken, wobei der Einbau spezieller Geräte zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorgeschrieben werden können;