Die Schwerverkehrsabgabe bezweckt, dass der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig deckt (Art. 1 Abs. 1 SVAG). Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern erhoben (Art. 3 SVAG), wobei sich die Höhe der Abgabe nach dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den gefahrenen Kilometern bemisst (Art. 6 Abs. 1 SVAG). Entsprechend der Kompetenz des Bundesrats gemäss Art. 10 SVAG hat dieser Ausführungsvorschriften in der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) erlassen.