3. Die Klägerin wirft der Beklagten eine Verletzung von EP 0 741 373 B1 vor und macht geltend, die schädigende Handlung bestehe in dem Betrieb des LSVA-Erfassungssystems. Verletzende Handlungen erfolgten unter anderem bei der Erfassung des Grenzübertritts von Fahrzeugen mit Fahrzeuggeräten durch fix installierte Bakenanlagen. An der Grenze der Schweiz seien mindestens 80 Zollämter mit Bakenanlagen ausgerüstet. Des weiteren seien im Landesinneren zu Kontrollzwecken an Autobahnen 23 Bakenanlagen fix installiert (vgl. act. 2_1_02). Die patentierte Erfindung beschreibe ein Mauterfassungssystem, wie es die Schweiz für die LSVA kenne.