2. Die Beklagte ist die Schweizerische Eidgenossenschaft. Für die Erhebung von Abgaben und Steuern ist das Eidgenössische Finanzdepartements (EFD) und für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) grundsätzlich die Zollverwaltung bzw. die Oberzolldirektion zuständig (Art. 5 lit. a Ziff. 2 und 3 Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV; SR 641.811). Seite 5 O2012_021