und act. 2_1_12). Gemäss den Ausführungen der Klägerin hat die Teilung des mit Antrag vom 8. Februar 2011 eingeschränkten Klagepatents am Gegenstand der von der Klägerin patentierten Erfindung und ihres patentrechtlichen Schutzes nichts verändert. Neu sei nur, dass sich die Klägerin auf zwei Patente, d.h. das beschränkte Patent und das Teilpatent, stützen könne, wobei diese das gleiche Anmelde- und Prioritätsdatum wie das ursprüngliche klägerische Patent (EP 0 741 373 B1) hätten (Art. 25 Abs. 2 PatG).