2_1_06 bis act. 2_1_08). Am 8. Februar 2011 reichte die Klägerin beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE) einen Antrag auf Beschränkung des schweizerischen Teils von EP 0 741 373 B1 ein (act. 2_1_09). Auf eine entsprechende Beanstandung des IGE vom 15. April 2011 (act. 2_1_10) hin beantragte die Klägerin beim IGE am 2. und 3. Mai 2011 die Umformulierung des unabhängigen Anspruchs 2 des gemäss Antrag vom 8. Februar 2011 beschränkten Patents in einen abhängigen Anspruch (nachfolgend beschränktes Patent) und eine Teilanmeldung gemäss Art. 25 Abs. 2 PatG gestützt auf den Anspruch 2 des gemäss Antrag vom 8. Februar 2011 beschränkten Patents, der zu einem Teilpatent führte (act. 2_1_11