3. Die Frist zur Einreichung einer einlässlichen Klageantwort gemäss Verfügung vom 28. Oktober 2011 sei aufzuheben und abhängig vom Ausgang der Frage über die Zuständigkeit neu anzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Seite 4 O2012_021 Das Bundespatentgericht zieht in Erwägung: Vorgeschichte und Prozessablauf