unter Kosten-und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST soweit anfallend) zulasten der Beklagten. Antrag der Beklagten: gemäss der nicht einlässlichen Klageantwort vom 2. Dezember 2011 (act. 2_21) 1. Auf die Klage vom 12. Mai 2011 sei nicht einzutreten. 2. Das Verfahren HG110103-O (vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich bzw. das vorliegende Verfahren O2012_021) sei auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken und es sei ein selbstständiger Entscheid über die Frage der Zuständigkeit auszufällen.