3.b) Eventualiter sei der Betrag, den die Beklagte an die Klägerin zu bezahlen hat, gemäss Art. 42 Abs. 2 OR nach richterlichem Ermessen zu schätzen. 3.c) Die Klage erfolgt unter dem Vorbehalt der Nachklage. Alles unter Kosten-und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST soweit anfallend) zulasten der Beklagten. sowie dem prozessualen Antrag: Das Verfahren sei wieder aufzunehmen und der Beklagten eine Frist zur Erstattung der Klageantwort anzusetzen. c) gemäss Stellungnahme zur Teilklageantwort vom 23. Januar 2012 (act. 3) Es sei die Einrede der Unzuständigkeit abzuweisen und der Beklagten eine Frist für die einlässliche Beantwortung der Klage anzusetzen;