- die Feststationen leiten die empfangenen Daten zusammen mit Informationen über Einfahrt in oder Ausfahrt aus der Schweiz an eine Zentrale zur Erhebung der Gebühren weiter. 2. Das Verbot gemäss Rechtsbegehren 1. sei unter der Androhung von angemessenen Vollstreckungsmassnahmen auszusprechen. 3.a) Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 62'466'022.85 samt Zinsen zum Satz von 5 Prozentpunkten seit dem 12. Mai 2011 zu bezahlen. Seite 3 O2012_021